Das Hausgeld: transparent aufgeschlüsselt

Monat für Monat überweisen Wohnungseigentümer ihr Hausgeld, und kaum eine Zahlung wirft so viele Fragen auf: Was genau wird damit bezahlt? Ist die Höhe angemessen? Und welchen Teil darf bei einer Vermietung der Mieter übernehmen? Dieser Ratgeber schlüsselt das Hausgeld verständlich auf: von den Bestandteilen über Berechnung und Verteilung bis zur Steuer und zum richtigen Vorgehen, wenn Ihnen der Betrag zu hoch vorkommt.

Für Wohnungseigentümer Lesezeit ca. 10 Minuten Stand: Juli 2026
Zu den Bestandteilen

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss jedes Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft. Grundlage ist der Wirtschaftsplan; die Vorschüsse beschließt die Eigentümerversammlung (§ 28 WEG).
  • Enthalten sind Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums, Verwaltungskosten, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage und laufende kleinere Instandhaltung.
  • Verteilt wird standardmäßig nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG); Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend nach Verbrauch.
  • Gesetzliche Richtwerte zur Höhe gibt es nicht. Als unverbindliche Orientierung werden häufig grob 3 bis 5 Euro je Quadratmeter und Monat genannt.
  • Bei Vermietung sind nur die umlagefähigen Betriebskosten auf den Mieter umlegbar; Verwaltungskosten und Rücklage trägt der Eigentümer selbst.

Was ist das Hausgeld? Die Grundlagen

Das Hausgeld ist der monatliche Vorschuss, den jeder Wohnungseigentümer an seine Eigentümergemeinschaft zahlt. Damit finanziert die Gemeinschaft den laufenden Betrieb des gemeinschaftlichen Eigentums: vom Wasser über den Hausmeister bis zur Rücklage für künftige Erhaltungsmaßnahmen. Das Hausgeld ist also kein Ärgernis, sondern der planvolle Beitrag, mit dem Ihr Haus in Schuss bleibt.

Die Grundlage ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter für das kommende Jahr aufstellt: eine Kalkulation der erwarteten Kosten. Beschlossen werden die Vorschüsse anschließend von der Eigentümerversammlung (§ 28 WEG). Ihr monatliches Hausgeld ist damit keine einseitige Festlegung der Verwaltung, sondern das Ergebnis eines Beschlusses, an dem Sie als Eigentümer mitwirken.

Nach dem Jahresende folgt die Jahresabrechnung: Sie stellt die tatsächlichen Kosten den geleisteten Vorschüssen gegenüber. Beschlossen wird dabei die sogenannte Abrechnungsspitze, also Nachschüsse beziehungsweise die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. So gleicht die Gemeinschaft Plan und Wirklichkeit Jahr für Jahr sauber aus.

Hausgeld oder Wohngeld? Ein Wort, zwei Bedeutungen

Im Alltag wird das Hausgeld oft „Wohngeld" genannt, und der Begriff hält sich hartnäckig. Offiziell ist Wohngeld aber etwas ganz anderes: eine staatliche Sozialleistung. Wenn es um die monatliche Zahlung an Ihre Eigentümergemeinschaft geht, ist Hausgeld der treffende Begriff. Diese kleine Unterscheidung erspart Missverständnisse, etwa bei Behörden oder in Verträgen.

Diese Posten stecken im Hausgeld

Der Wirtschaftsplan bündelt alle laufenden Ausgaben der Gemeinschaft. Typischerweise setzt sich Ihr Hausgeld aus vier Blöcken zusammen:

Wie hoch ist ein übliches Hausgeld?

Die ehrliche Antwort zuerst: Gesetzliche Richtwerte gibt es nicht. Als unverbindliche Orientierung werden häufig grob 3 bis 5 Euro je Quadratmeter und Monat genannt. Diese Spanne ist ausdrücklich keine Norm, sondern ein grober Anhaltspunkt für die erste Einordnung.

Wo ein konkretes Objekt innerhalb oder außerhalb dieser Spanne liegt, hängt vor allem von drei Faktoren ab: der Ausstattung (ein Aufzug oder eine Tiefgarage verursachen laufende Kosten), dem Alter und Zustand des Objekts sowie der Rücklagenpolitik der Gemeinschaft.

Gut zu wissen

Ein hohes Hausgeld ist nicht automatisch schlecht: Dahinter kann eine solide Rücklage stecken, die das Objekt langfristig wertstabil hält. Umgekehrt ist ein sehr niedriges Hausgeld nicht automatisch gut: Es kann auf einen Sanierungsstau hindeuten, der später Sonderumlagen nach sich zieht. Entscheidend ist die Zusammensetzung, nicht die Summe allein.

So wird das Hausgeld berechnet und verteilt

Die Rechenlogik ist erfreulich klar. Am Anfang steht die Gesamtsumme des Wirtschaftsplans. Sie wird nach einem Verteilerschlüssel auf die Eigentümer umgelegt. Der gesetzliche Standard ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Ihre Gemeinschaftsordnung kann allerdings abweichende Schlüssel vorsehen, zum Beispiel nach Fläche oder nach Einheiten. Ein Blick hinein lohnt sich also.

Eine wichtige Besonderheit gilt für Heizung und Warmwasser: Diese Kosten werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig verteilt, nämlich zu 50 bis 70 Prozent. Wer mehr verbraucht, zahlt hier also mehr, unabhängig vom Miteigentumsanteil.

Rechenbeispiel: vom Wirtschaftsplan zum monatlichen Hausgeld

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt für das kommende Jahr einen Wirtschaftsplan über insgesamt 48.000 Euro:

  • 30.000 Euro Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums
  • 6.000 Euro Verwaltungskosten
  • 12.000 Euro Zuführung zur Erhaltungsrücklage

Einer Eigentümerin gehören 75 von 1.000 Miteigentumsanteilen, also 7,5 Prozent. Ihr Anteil am Wirtschaftsplan beträgt damit 3.600 Euro im Jahr (7,5 Prozent von 48.000 Euro). Verteilt auf zwölf Monate ergibt das ein monatliches Hausgeld von 300 Euro. Bei einer Wohnfläche von 75 Quadratmetern entspricht das 4 Euro je Quadratmeter und Monat, ein Wert mitten in der oben genannten Orientierungsspanne.

Vereinfachtes, fiktives Beispiel: Alle Positionen werden hier einheitlich nach Miteigentumsanteilen verteilt. In der Praxis werden Heiz- und Warmwasserkosten überwiegend nach Verbrauch abgerechnet, und die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Schlüssel vorsehen. Die Zahlen dienen nur der Veranschaulichung.

Vermietete Wohnung: was Ihr Mieter übernimmt und was nicht

Vermieten Sie Ihre Eigentumswohnung, bleibt die Zahllogik zunächst unverändert: Das Hausgeld zahlen Sie als Eigentümer an die Gemeinschaft. Über die Betriebskostenabrechnung holen Sie sich anschließend einen Teil zurück, denn auf den Mieter umlegbar sind die umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung.

Nicht umlegbar sind dagegen die Verwaltungskosten und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Diese Differenz tragen Sie selbst und planen sie am besten von Anfang an in Ihre Kalkulation ein. Wie Sie die umlagefähigen Posten korrekt abrechnen, erklärt unser Ratgeber Nebenkostenabrechnung.

Hausgeld-Bestandteile: was der Vermieter auf Mieter umlegen kann und was nicht

Position Im Hausgeld Auf Mieter umlegbar
WasserJa (Betriebskosten)Ja
Heizung und WarmwasserJa (Betriebskosten)Ja, überwiegend nach Verbrauch
AllgemeinstromJa (Betriebskosten)Ja
VersicherungenJa (Betriebskosten)Ja
HausmeisterJa (Betriebskosten)Ja
ReinigungJa (Betriebskosten)Ja
MüllabfuhrJa (Betriebskosten)Ja
AufzugJa (Betriebskosten)Ja
VerwalterhonorarJa (Verwaltungskosten)Nein
KontoführungJa (Verwaltungskosten)Nein
Zuführung zur ErhaltungsrücklageJa (Rücklage)Nein
Laufende kleinere InstandhaltungJa (Instandhaltung)Nein

Hausgeld und Steuern: diese Posten können Sie geltend machen

Bei einer vermieteten Wohnung sind Hausgeld-Bestandteile als Werbungskosten absetzbar. Eine Besonderheit gilt für die Erhaltungsrücklage: Die Zuführung wirkt sich steuerlich erst aus, wenn die Gemeinschaft das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt. Der Zeitpunkt Ihrer Zahlung und der Zeitpunkt der Absetzbarkeit fallen hier also auseinander.

Auch Selbstnutzer gehen nicht leer aus: Sie können die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) geltend machen. Ein Blick in die Jahresabrechnung lohnt sich also auch aus steuerlicher Sicht.

Zahlungspflicht: erst zahlen, dann klären

Ein Grundsatz, der viel Streit und Kosten erspart: Das Hausgeld ist pünktlich zu zahlen, auch wenn Sie mit einzelnen Beschlüssen oder der Abrechnung nicht einverstanden sind. Wer Einwände hat, zahlt zunächst und klärt die Sache gegebenenfalls parallel auf rechtlichem Weg.

Dahinter steht ein einfacher Gedanke: Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer treffen die gesamte Gemeinschaft. Pünktliche Zahlungen halten die Gemeinschaft handlungsfähig, und genau davon profitieren am Ende alle Eigentümer, auch Sie.

Hausgeld zu hoch? So verschaffen Sie sich Klarheit

Kommt Ihnen Ihr Hausgeld hoch vor, hilft ein strukturierter Blick mehr als ein Bauchgefühl. Vier Prüfpunkte bringen Sie weiter:

Zeigt der Vergleich, dass andere Verwaltungen mehr Leistung oder bessere Konditionen bieten, ist ein Wechsel unkomplizierter, als viele denken. Wie er abläuft, lesen Sie im Ratgeber Hausverwaltung wechseln.

Klarheit über Preis und Leistung Ihrer Verwaltung

Wenn Ihr Hausgeld dauerhaft zu hoch wirkt oder Sie die Leistung dahinter nicht erkennen, verschafft ein Marktvergleich Klarheit. Beschreiben Sie Ihr Objekt in zwei Minuten, und Sie erhalten unverbindliche Angebote von Hausverwaltungen aus Ihrer Region. Für Eigentümer zu 100 % kostenlos.

Häufige Fragen zum Hausgeld

Was ist im Hausgeld enthalten?

Typische Bestandteile sind die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums (zum Beispiel Wasser, Heizung, Allgemeinstrom, Versicherungen, Hausmeister, Reinigung, Müll und Aufzug), die Verwaltungskosten (Verwalterhonorar und Kontoführung), die Zuführung zur Erhaltungsrücklage sowie laufende kleinere Instandhaltung.

Wie hoch ist ein übliches Hausgeld?

Gesetzliche Richtwerte gibt es nicht. Als unverbindliche Orientierung werden häufig grob 3 bis 5 Euro je Quadratmeter und Monat genannt. Die tatsächliche Höhe hängt stark von der Ausstattung (etwa Aufzug oder Tiefgarage), von Alter und Zustand des Objekts sowie von der Rücklagenpolitik der Gemeinschaft ab.

Wie wird das Hausgeld auf die Eigentümer verteilt?

Gesetzlicher Standard ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Schlüssel vorsehen, zum Beispiel nach Fläche oder Einheiten. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig verteilt, nämlich zu 50 bis 70 Prozent.

Ist Hausgeld dasselbe wie Wohngeld?

Nein. Umgangssprachlich wird das Hausgeld zwar oft Wohngeld genannt. Offiziell ist Wohngeld aber eine staatliche Sozialleistung. Das Hausgeld ist dagegen der monatliche Vorschuss, den ein Wohnungseigentümer an seine Eigentümergemeinschaft zahlt.

Kann ich das Hausgeld auf meinen Mieter umlegen?

Nur zum Teil. Umlegbar sind die umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung, etwa Wasser, Heizung, Hausmeister oder Müll. Nicht umlegbar sind die Verwaltungskosten und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Diese Differenz tragen Sie als Eigentümer selbst.

Ist das Hausgeld steuerlich absetzbar?

Bei vermieteten Wohnungen sind Hausgeld-Bestandteile als Werbungskosten absetzbar. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage wirkt sich aber erst aus, wenn die Gemeinschaft das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt. Selbstnutzer können die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen Anteile für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) geltend machen.

Was kann ich tun, wenn das Hausgeld zu hoch erscheint?

Sehen Sie sich die Positionen des Wirtschaftsplans einzeln an, bewerten Sie die Zuführung zur Rücklage und prüfen Sie das Leistungsverzeichnis der Verwaltung. Anschließend hilft der Marktvergleich: Angebote anderer Hausverwaltungen zeigen, ob Preis und Leistung zusammenpassen.

Muss ich zahlen, wenn ich mit der Abrechnung nicht einverstanden bin?

Ja. Das Hausgeld ist pünktlich zu zahlen, auch wenn Sie mit Beschlüssen oder der Abrechnung nicht einverstanden sind. Es gilt der Grundsatz: erst zahlen, dann gegebenenfalls parallel rechtlich klären. Zahlungsausfälle einzelner Eigentümer treffen sonst die gesamte Gemeinschaft.

Dieser Ratgeber wurde mit großer Sorgfalt erstellt (Stand: Juli 2026), ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Bei besonderen Konstellationen, etwa abweichenden Regelungen in Ihrer Gemeinschaftsordnung, helfen eine auf WEG-Recht spezialisierte Kanzlei oder eine Steuerberatung weiter.

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