Heizungsförderung: Ab 21. Juli gelten neue Konditionen
Die KfW stellt ihre Heizungsförderung um: Ab dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen. Für Eigentümergemeinschaften ist dabei vor allem wichtig, wer den Antrag im Gemeinschaftseigentum überhaupt stellen darf.
Der Heizungstausch ist für viele Eigentümergemeinschaften das größte Vorhaben der nächsten Jahre, und die Förderung entscheidet oft mit darüber, ob er beschlossen wird. Wer gerade plant, sollte deshalb wissen: Die KfW stellt ihre Heizungsförderung um. Die Spielregeln ändern sich also mitten in der Vorbereitung.
Was sich zum 21. Juli ändert
Die KfW hat eine Umstellungsphase vom 9. bis zum 20. Juli 2026 angesetzt. Anträge zu den bisherigen Konditionen sind noch bis zum 20.07.2026 um 20:00 Uhr möglich, sofern bereits eine Bestätigung zum Antrag vorliegt. Ab dem 21. Juli 2026 gelten dann neue Förderkonditionen in den vier Hauptprogrammen 422, 458, 459 und 522. Für Privatpersonen im Wohngebäude ist die Heizungsförderung das Programm 458.
Qualitativ nennt die KfW drei Änderungen:
- Der Einkommensbonus wird gestaffelt erweitert.
- Ein Familienbonus für Haushalte mit minderjährigen Kindern kommt neu hinzu.
- Technologiespezifische Boni fallen weg.
Konkrete Sätze nennen wir hier bewusst nicht. Die genauen Anpassungen veröffentlicht die KfW in ihrer Infografik zur Heizungsförderung, und dort stehen sie verbindlich. Prüfen Sie die aktuell gültigen Fördersätze also bitte direkt bei der KfW, bevor Sie in Ihrer Gemeinschaft mit Beträgen rechnen oder eine Beschlussvorlage darauf aufbauen.
Wer im Gemeinschaftseigentum den Antrag stellt
Das ist der Punkt, an dem es in Gemeinschaften praktisch hakt, denn die Förderung wird nicht aus einer Hand beantragt. Die KfW trennt zwei Ebenen:
- Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt eine bevollmächtigte Person den Antrag für die Grundförderung sowie gegebenenfalls für den Effizienzbonus und den Emissionsminderungszuschlag.
- Einzelne Eigentümer können den Klimageschwindigkeits- und gegebenenfalls den Einkommensbonus nur für ihre selbstgenutzte Wohneinheit beantragen, und zwar über einen Zusatzantrag.
Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum läuft der Antrag also über die Gemeinschaft. Die personenbezogenen Boni hängen dagegen am einzelnen Eigentümer und an der Selbstnutzung. Das erklärt auch, warum am Ende unterschiedliche Beträge bei den Eigentümern ankommen können, obwohl alle dieselbe Anlage bekommen. Welche Boni es ab dem 21. Juli im Einzelnen noch gibt, ist genau der Teil, der sich ändert. Auch das ist ein Fall für die aktuelle Auskunft der KfW.
Was Ihre Gemeinschaft jetzt vorbereiten sollte
Aus der Mechanik folgt eine sehr konkrete Aufgabe: Ohne bevollmächtigte Person kann die Gemeinschaft den Antrag nicht stellen. Setzen Sie Beschluss und Vollmacht deshalb rechtzeitig auf die Tagesordnung, statt beides zu suchen, wenn das Angebot des Heizungsbauers schon auf dem Tisch liegt. Klären Sie dabei gleich mit, wer die Rolle übernimmt, zum Beispiel die Verwaltung. Und sagen Sie den Eigentümern früh, dass Selbstnutzer ihren Zusatzantrag selbst stellen müssen. Das geht sonst unter, weil alle davon ausgehen, die Verwaltung erledige das mit.
Welche Pflichten beim Heizungstausch überhaupt greifen, erklärt unser Ratgeber Heizungsgesetz. Wer den Tausch nicht isoliert betrachten will, findet die sinnvolle Reihenfolge der Maßnahmen im Ratgeber Energetische Sanierung.
Quelle: KfW, Stand 15. Juli 2026. Förderbedingungen ändern sich. Die aktuell gültigen Sätze und Voraussetzungen prüfen Sie bitte vor der Antragstellung direkt bei der KfW.
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