Steuern

§ 35a EStG: Was die WEG-Abrechnung ausweisen muss

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen mindern nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt Ihre Steuerschuld. Für Eigentümer in einer WEG hängt der Abzug an einem einzigen Dokument.

Die meisten Ausgaben, die Sie in der Steuererklärung angeben, senken Ihr Einkommen. Was Sie am Ende sparen, hängt dann von Ihrem Steuersatz ab. § 35a EStG funktioniert anders und ist deshalb so wertvoll: Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Ein Euro Ermäßigung ist hier ein Euro weniger Steuer.

Was abziehbar ist und wie viel

Selbstnutzende Eigentümer können 20 Prozent der Arbeitskosten geltend machen, in zwei getrennten Töpfen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Hausmeister, Gartenpflege oder Treppenhausreinigung: höchstens 4.000 Euro Ermäßigung im Jahr.
  • Handwerkerleistungen, also Reparatur, Wartung und Instandsetzung: höchstens 1.200 Euro Ermäßigung im Jahr.

Zwei Einschränkungen sind dabei entscheidend. Erstens zählen nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Das Material zählt nicht. Wird das Treppenhaus gestrichen, ist der Lohn des Malers begünstigt, die Farbe nicht. Zweitens ist Barzahlung ausgeschlossen. Es braucht eine Rechnung und eine Überweisung, sonst erkennt das Finanzamt nichts an. Das ist keine Formalie, sondern der Kern der Regelung, denn sie richtet sich gegen Schwarzarbeit.

Für WEG-Eigentümer hängt alles an der Bescheinigung

Wer im eigenen Haus wohnt, hat die Handwerkerrechnung selbst im Ordner. In einer Eigentümergemeinschaft ist das anders: Den Hausmeister, die Gartenpflege und den Maler beauftragt die Gemeinschaft, die Rechnung geht an die Gemeinschaft, und Sie sehen davon nur Ihren Anteil im Hausgeld.

Damit Sie den Abzug trotzdem bekommen, brauchen Sie eine Bescheinigung der Verwaltung, die den auf Sie entfallenden Anteil der begünstigten Arbeitskosten ausweist, getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Ohne diese Aufstellung ist der Abzug praktisch nicht durchsetzbar. Sie können die Beträge nicht selbst schätzen, denn Sie kennen die Aufteilung zwischen Lohn und Material in den Rechnungen der Gemeinschaft gar nicht.

Aus einer normalen Jahresabrechnung lässt sich das nicht herauslesen. Dort steht, was die Gartenpflege insgesamt gekostet hat, nicht, welcher Teil davon Arbeitslohn war. Die Verwaltung muss die Rechnungen dafür aufschlüsseln. Das ist Arbeit, und genau deshalb machen es nicht alle von selbst.

Fragen Sie danach, bevor Sie bestellen

Diese Bescheinigung ist eine der konkretesten Leistungen, die eine Hausverwaltung erbringt. Sie ist kein Service, über den man philosophieren muss, sondern bares Geld auf Ihrem Steuerbescheid, und zwar jedes Jahr aufs Neue. Fragen Sie im Auswahlgespräch also direkt:

  • Stellen Sie die Bescheinigung nach § 35a EStG unaufgefordert aus?
  • Kommt sie zusammen mit der Jahresabrechnung oder erst auf Nachfrage?
  • Sind die Arbeitskosten getrennt nach beiden Töpfen ausgewiesen?

Wer hier ausweichend antwortet, wird Ihnen jedes Jahr hinterherlaufen lassen. Was eine Verwaltung sonst leistet und was das kostet, zeigt unser Ratgeber Hausverwaltung Kosten. Wie sich das Hausgeld zusammensetzt, aus dem diese Kosten stammen, erklärt der Ratgeber Hausgeld.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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Diese Meldung wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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