Steuern

Grundsteuer: Bundesfinanzhof erklärt auch das Landesmodell für verfassungsgemäß

Nach dem Bundesmodell hat der Bundesfinanzhof nun auch das baden-württembergische Landesmodell nicht beanstandet. Für Eigentümer mit laufendem Einspruch ist vor allem ein Detail der Entscheidung wichtig.

Wer gegen seinen Grundsteuerbescheid Einspruch eingelegt hat, hofft meist auf dasselbe: dass die Reform vor Gericht kippt und sich die Sache damit erledigt. Diese Hoffnung ist kleiner geworden. Der Bundesfinanzhof hat am 20. Mai 2026 mitgeteilt, dass er nach dem Bundesmodell auch das baden-württembergische Landesmodell nicht beanstandet.

Was der Bundesfinanzhof entschieden hat

Die Entscheidung betrifft zwei Verfahren mit den Aktenzeichen II R 26/24 und II R 27/24. Die wesentlichen Punkte:

  • Die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg zur Grundstücksbewertung sind nicht verfassungswidrig.
  • Beide Revisionen hat der Bundesfinanzhof abgewiesen.
  • Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hat er abgelehnt, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist.

Der letzte Punkt wiegt am schwersten. Ein Gericht ruft das Bundesverfassungsgericht nur dann an, wenn es eine Vorschrift selbst für verfassungswidrig hält. Der Bundesfinanzhof tut das hier nicht.

Zur Einordnung: Bereits Ende 2025 hatte der Bundesfinanzhof in drei Leitverfahren entschieden, dass auch das Bundesmodell nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Beide bisher geprüften Wege haben also gehalten. Endgültig erledigt ist die Frage trotzdem nicht. Interessenverbände, unter anderem der Bund der Steuerzahler, wollen die Grundsteuer weiterhin vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Der Weg über den Bundesfinanzhof ist aber vorerst ausgeschöpft.

Der Nachweis eines niedrigeren Werts bleibt der Hebel

Für den einzelnen Eigentümer ist ein anderes Detail praktisch wichtiger als die Verfassungsfrage: der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts. Wer nachweist, dass sein Grundstück weniger wert ist als angesetzt, kann den angesetzten Wert korrigieren lassen. Dieser Weg steht unabhängig davon offen, wie die Verfassungsfrage am Ende ausgeht.

Genau hier zeigt der Bundesfinanzhof einen Unterschied zwischen den Modellen auf. Die baden-württembergische Regelung ist beim Nachweis eines niedrigeren Werts großzügiger als das Bundesmodell. Das Bundesmodell lässt einen solchen Nachweis erst zu, wenn der Wert um mehr als 40 Prozent abweicht (§ 220 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz). Wie ein Wert überhaupt ermittelt wird und welche Faktoren ihn treiben, erklärt unser Ratgeber Immobilienbewertung.

Was das für Wohnungseigentümer bedeutet

Die Grundsteuer ist eine der wenigen Positionen rund um die Eigentumswohnung, die nicht über die Hausverwaltung läuft. Sie trifft jeden Eigentümer einzeln über seinen eigenen Bescheid, und dort muss sie auch geprüft werden. Wer darauf wartet, dass die Verwaltung das Thema aufgreift, wartet an der falschen Stelle.

Bei vermieteten Wohnungen ist die Grundsteuer eine umlagefähige Betriebskostenart nach der Betriebskostenverordnung. Sie kann damit über die Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergegeben werden. Was dort sonst noch hineingehört, steht in unserem Ratgeber Nebenkostenabrechnung.

Wer Einspruch eingelegt hat, sollte die Erwartung an ein Kippen der Reform also dämpfen. Ob sich der Einspruch im konkreten Fall trotzdem lohnt, etwa weil der angesetzte Wert zu hoch ist, ist eine individuelle Frage. Sie gehört in die steuerliche Beratung und nicht in eine allgemeine Einschätzung.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nr. 032/26 vom 20. Mai 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Diese Meldung wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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