Rechtliches

Fernablesbare Zähler: Die Frist endet am 31. Dezember 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle bisher manuell abzulesenden Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler fernablesbar sein. Für Eigentümergemeinschaften heißt das: Der Beschluss gehört jetzt auf die Tagesordnung, nicht im Herbst.

Fristen in der Immobilienwirtschaft haben die unangenehme Eigenschaft, dass sie lange weit weg wirken und dann plötzlich da sind. Der 31. Dezember 2026 ist so ein Datum. Bis dahin müssen alle bisher manuell abzulesenden Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler durch fernablesbare Geräte ersetzt oder nachgerüstet sein. So verlangt es die Heizkostenverordnung.

Was genau verlangt wird

Die Pflicht geht auf die Novelle der Heizkostenverordnung von 2021 zurück, die ihrerseits auf EU-Vorgaben zur Energieeffizienz beruht. Sie hat zwei Stufen:

  • Seit dem 1. Dezember 2021 dürfen bei Neuinstallationen ohnehin nur noch fernablesbare Geräte eingebaut werden. Wer seitdem getauscht hat, ist an dieser Stelle bereits fertig.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 muss der Altbestand nachgezogen werden: Alle Geräte, die bisher manuell abgelesen werden, müssen ersetzt oder nachgerüstet sein.

Fernablesbar heißt, dass die Ablesung ohne Zutritt zur Wohnung funktioniert. Betroffen sind Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler. Ausnahmen gibt es, aber sie sind eng gefasst: Sie greifen, wenn die Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder eine unbillige Härte darstellt. Das ist die Lösung für den Einzelfall, kein allgemeiner Aufschub für die Gemeinschaft.

Der finanzielle Hebel: 3 Prozent

Bei einem Verstoß steht Mietern ein Kürzungsrecht von 3 Prozent der Heizkostenabrechnung zu. Für eine WEG klingt das zunächst nach einem reinen Mieterthema, ist es aber nicht. Es trifft jeden Eigentümer, der seine Wohnung vermietet. Die Besonderheit: Über die Geräte entscheidet die Gemeinschaft, die Folgen trägt der einzelne vermietende Eigentümer. Wer vermietet, sollte in der Versammlung also nicht schweigen.

Dazu kommt ein Nutzen, der ohnehin Pflicht ist. Fernablesbare Geräte sind die Voraussetzung für die monatliche Verbrauchsinformation, die Nutzer seit 2022 bekommen müssen. Wer nachrüstet, hakt also nicht nur eine Frist ab, sondern schaltet die unterjährige Information überhaupt erst frei.

Warum das jetzt auf die Tagesordnung gehört

Rechnen Sie die Kette einmal rückwärts. Zum Stichtag müssen die Geräte hängen. Davor liegt der Montagetermin, davor die Beauftragung, davor der Beschluss der Gemeinschaft, davor die Angebote. Jeder dieser Schritte braucht Vorlauf, und der Beschluss braucht eine Versammlung. Versammlungen finden nicht statt, weil eine Frist drängt, sondern wenn sie terminiert sind.

Wer im Dezember anfängt, wird nicht fertig. Wer das Thema auf die nächste Versammlung setzt, hat Luft. Drei Fragen an Ihre Verwaltung reichen für den Anfang:

  • Wie viele Geräte im Haus sind aktuell noch manuell abzulesen?
  • Liegen bereits Angebote für die Umrüstung vor?
  • Auf welcher Versammlung soll der Beschluss gefasst werden?

Wenn darauf konkrete Antworten kommen, ist das Thema in guten Händen. Wenn nicht, wissen Sie, woran Sie sind, und haben noch genug Zeit, es zu ändern.

Wie sich solche Positionen später in der Abrechnung wiederfinden, erklärt unser Ratgeber Nebenkostenabrechnung. Wie die Gemeinschaft Ausgaben trägt und plant, steht im Ratgeber Hausgeld.

Grundlage: Heizkostenverordnung, Stand Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Diese Meldung wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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